Aktuelle Satzung (Okt. 2016)

Satzung der Laufgemeinschaft Ultralauf e.V. – LG Ultralauf

in der Fassung vom 01. Oktober 2016

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Laufgemeinschaft Ultralauf e.V.“ (LG Ultralauf).
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 67659 Kaiserslautern.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, den über den Marathonlauf hinausgehenden Langstreckenlauf zu fördern und zu pflegen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
2. den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und DLV-Lizenz-Trainern.
3. die Abhaltung von geordneten Sportübungen im Bereich des Langstreckenlaufes.
4. der Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des Langstreckenlaufes.
(3) Zur Förderung und Pflege des Vereinszwecks und der Kommunikation zwischen den Mitgliedern stellt der Verein eine Internethomepage bereit. Diese Institution ist Eigentum und offizielles Organ des Vereins und darf dessen Verfügungsgewalt nicht verlassen.

§ 3 – Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im Leichtathletikverband Pfalz e.V. sowie im Sportbund Pfalz.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion, werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung aus der Liste der Mitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail mit Bestätigungsmail zu erklären und muss bis spätestens 30. September in der Geschäftsstelle oder bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt oder deren Ansehen schädigt. Konkrete Ausschlussgründe sind z.B. Dopingmissbrauch und anderer schwerwiegender sportlicher Betrug. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. (4) Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Auf Antrag können ermäßigte Mitgliedsbeiträge gewährt werden.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Verein sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 – Präsidium (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führt die Bezeichnung „Präsidium“ und besteht aus: o dem Präsidenten ( 1. Vorsitzender), o dem Vizepräsidenten (stellvertretender Vorsitzender), o dem Geschäftsführer, o dem Sportwart, o dem Rechtswart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.
(2) Das Präsidium kann aus eigenem Ermessen und auf Vorschlag der Mitglieder Arbeitsausschüsse für die relevanten Arbeitsgebiete bilden (Sportausschuss, Medienausschuss, Rechtsausschuss…).
(3) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Aktivwahlberechtigt hierbei sind Mitglieder mit einer dreimonatigen Vereinszugehörigkeit. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Präsidium bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Der Vorstand hat der nach Absatz 1 einberufenen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung bzw. Rückantwort unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. an die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Versammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung durch das Präsidium in Form eines Präsidiumsbeschlusses getroffen.
(7) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wörtlich festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§ 11 – Ordnungen

(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände (LV Pfalz, DLV, IAU und IAAF) für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
(3) Die unter Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 – Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diesen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

§ 13 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977 bzw. der jeweils gültigen Neufassung dieser Ordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) vergütet werden. Die Höhe der Vergütung wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Ultramarathon-Vereinigung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 – Haftung

Für die aus dem Sportbetrieb und bei sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 16 – Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Präsidenten gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Leichtathletik Verbandes Pfalz e.V., Am Schlagbaum 3, 67655 Kaiserslautern, und des Sportbundes Pfalz e.V., Barbarossaring 56, 67655 Kaiserslautern, ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Wettkampfveranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den jeweiligen Verband.
(3) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(4) Der Verein informiert die Tagespresse über Ergebnisse von Wettkämpfen und besondere Ereignisse. Solche Informationen sowie besondere Ereignisse des Vereinslebens werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Internetseite mit Ausnahme von Ergebnissen aus den Wettkampfveranstaltungen. Im Übrigen werden personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds von der Internetseite des Vereins entfernt.
(5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2.4.2016 in der Mitgliederversammlung in Nürnberg so beschlossen. Sie löst die Satzung vom 26.Oktober 2013 ab.

Links: Satzung 2013, Gründungssatzung

 

Nach oben scrollen