Anträge zur DUV-Mitglieder-Versammlung am 5.3.2016

Hiermit stelle ich als Präsident der Laufgemeinschaft der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. (LG DUV) und als Mitglied der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. (DUV) folgende Anträge zur Mitgliederversammlung der DUV am 05.03.2016:

1. Die DUV gestattet der LG DUV weiterhin, den Namen und die Geschäftsbezeichnung „Deutsche Ultramarathon-Vereinigung“ im eigenen Vereinsnamen und im Rahmen der Außendarstellung, insbesondere bei der Innen- und Außenausstattung der Vereinstätigkeit, auf den Geschäftspapieren und in der Werbung zu verwenden.
2. Die DUV gestattet der LG DUV weiterhin, das Logo der DUV, insbesondere die Farben und die Farbzusammenstellung im eigenen Vereinslogo der LG DUV zu verwenden.
3. Die DUV erteilt auch weiterhin der LG DUV auf Anfrage die Information, ob eine Person Mitglied der DUV ist, da wir auch weiterhin für die Mitglieder der DUV einen ermäßigten Vereinsbeitrag planen.

 

Begründung:

Die LG DUV wurde 2008 auf Initiative des damaligen Präsidiums der DUV gegründet, um den vereinslosen Mitgliedern der DUV die Möglichkeit einzuräumen, einem in der Verbandsstruktur des DLV integrierten Ultralaufverein beizutreten und somit die Startpassberechtigung zu erlangen. In der Umsetzung der Vereinsgründung wurde der LG DUV im Rahmen einer Vereinbarung durch die DUV gestattet, den Namen und das Logo der DUV zu verwenden. Durch den Namen „Laufgemeinschaft der DUV“ und den Satzungs-Zweck „Der Verein verfolgt das Ziel, den über den Marathonlauf hinausgehenden Langlauf für die Mitglieder der Deutschen Ultramarathon-Vereinigung e.V. zu fördern und zu pflegen.“ wird die Nähe zur DUV deutlich herausgestellt. Die enge Beziehung der DUV und LG DUV zeigt sich beispielsweise auch durch die Verwendung der gleichen E-Mail-Domäne. Die Forderung nach Änderung vom Namen und Logo, verbunden mit einer Zweckänderung gefährdet die sportliche Heimat von 100 Mitgliedern und eines wichtigen Vereins in der Ultramarathonlaufszene. Dies ist sicher nicht im Interesse aller und lässt sich auch nicht mit dem Satzungsziel der DUV, den Ultramarathonlauf zu fördern, in Einklang bringen.

Mit Schreiben des Präsidiums der DUV vom 24.06.2015 wurde die Vereinbarung mit der LG DUV zum Jahresende gekündigt, zugleich aber Gesprächsbereitschaft angeboten. Der DUV wurde zunächst eine befristete Vereinbarung angeboten, um die Handlungsfähigkeit der LG DUV über den Jahreswechsel hinaus zu gewährleisten. Am 29.12.2015 wurde der LG DUV durch die DUV im Rahmen einer gemeinsamen Telefonkonferenz zugesichert, dass die befristete Vereinbarung nach Vornahme gewünschter Änderungen unterschrieben werde. Ein durch die DUV unterschriebenes Exemplar der Vereinbarung ist trotz Zusicherung bisher nicht eingegangen. Am 01.02.2016 fand eine weitere gemeinsame Telefonkonferenz statt. Darin wurde der LG DUV erstmals mitgeteilt, dass man das Namensrecht und das Logo der DUV nicht mehr zur Verfügung stellen wird.

Ich stelle die Anträge im Hinblick auf die Verantwortung, die ich gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern trage. Der Verein hat sich mit dem Namen LG DUV seit mehr als sieben Jahren in der Ultralaufszene etabliert. Der Verein versteht sich als enger Partner der DUV, in dem er durch seine Vereinstätigkeit den Ultralaufsport auch für die DUV aktiv fördert. In der Vergangenheit hat die LG DUV viel für die DUV und zur Förderung des Ultramarathonlaufens getan, z.B. Meisterschaften ausgerichtet oder Trainingslager organisiert und sich hier einen exzellenten Ruf erworben.
Nicht zuletzt bescherte die Tätigkeit der LG DUV auch der DUV einen Zuwachs an Mitgliedern. Der Entzug des Nutzungsrechts des Namens und des Logos der DUV stellt eine erhebliche finanzielle Belastung für die LG DUV dar, beispielsweise für die Neubeschaffung der Trikots, der Banner, Entwurf eines Logos und die Neugestaltung der Internetseite..

Die Frist zur Einreichung von Anträgen bis zum 31.01.2016 konnte nicht eingehalten werden, da die Mitglieder des Präsidium der LG DUV und somit auch ich erst am 01.02.2016, also einen Tag nach Ablauf der Frist davon Kenntnis erhielten, dass die DUV der LG DUV nicht länger den Namen und das Logo zur Verfügung stellen wird. Rein vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auf § 8 Satz 2 und Satz 3 der Satzung der DUV verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mohr, 9.2.2016

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